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Bitte beachten Sie: Selbstverständlich kann es hier nur um allgemeine Hinweise im Vorfeld einer individuellen Beratung gehen. Irgendeine Gewähr auf Richtigkeit kann nicht übernommen werden. Dieser Haftungsausschluss gilt auch für unsere Experten.

Rubrik Steuerrecht

Frage: Bei Anteilsveräußerung innerhalb der Sperrfrist von 7 Jahren nach einer streuneutralen Einbringung kommt es zu einer rückwirkenden Versteuerung des Einbringungsgewinns II beim Einbringenden. Kommt es im Siebenjahreszeitraum zum Wertverfall bei den Anteilen und werden diese veräußert, sind gleichwohl die zum Einbringungszeitraum vorhandenen stillen Reserven nachzubesteuern. Der daraus resultierende Gewinn unterliegt dann der vollen Besteuerung. Frage: Bedeutet das, – in dem Falle dass Anteile eines Mitgesellschafters vor Ablauf der Sperrfrist eingezogen werden (z.B. bei Niederlegung des Amtes als Geschäftsführer während der Vesting-Periode), dass zwar eine Abfindung zu Buchwert o.Ä. geschieht, aber die stillen Reserven (wie die bereits entwickelte IT-Infrastruktur, “Geschäftschance” etc.) aufgedeckt werden und also eine Steuernachzahlung aus dem Privatvermögen erfolgen muss?

Antwort von Reinhard Häckl:

Ob die Einziehung einer Forderung einer Veräußerung gleichgestellt wird, müsste zuerst geprüft werden. Da die rückwirkende Wirkung erwähnt wird, gehe ich davon aus, dass es so gesehen wird. Innerhalb von sieben Jahren gibt es eine Frist, in der, abgeschmolzen auf den Anteil der vergangenen Jahre, der Veräußerungsgewinn nachträglich versteuert wird. Dass später ein Wertverfall eintritt, kann dabei nach meiner Einschätzung keine Rolle spielen, leider. Dieser Veräußerungsgewinn erhöht natürlich die Anschaffungskosten der Anteile und damit würde ich, je nach Höhe der Beteiligung, sagen, dass diese als Anschaffungskosten wiederum geltend gemacht werden können. Natürlich erst in dem Jahr in dem der Einzug erfolgt und nur zum Teileinkünfteverfahren, also mit 60 % der Kosten, was dann bei einem Höchststeuersatz eine Ersparnis von ca. 25 % bedeuten würde.


Frage: Mit Wirkung zum Beginn diesen Jahres wurde der §20 des EStG geändert. Die Finanzwelt ist in Aufruhr, da für Privatpersonen Verluste aus Derivaten und Instrumenten, mit Derivate-Komponente, steuerlich nicht mehr (vollständig) anerkannt werden. Leider ist die steuerliche Nicht-Anerkennung von Verlusten im Gesetz etwas allgemeiner formuliert: „Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung …”

Ich bin kein Steuerexperte und interpretiere die Gesetzesänderung vielleicht falsch, würde aber z.B. Wandeldarlehen an Start-ups sehr wohl als Kapitalforderung ansehen. Haben schon andere Business Angels sich Gedanken gemacht, welche Instrumente zur Finanzierung von Start-ups von der Gesetzesänderung eventuell betroffen sein könnten? Oder hat der Gesetzgeber irgendeine Klarstellung bzgl. Start-up-Finanzierungen gegeben?

Antwort von Ellen Ashauer-Moll, Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau, Rödl & Partner

Mit dem Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen vom 13.12.2019 wurde die Verlustverrechnung für private Investoren in zweierlei Hinsicht verschärft. Sowohl Verluste aus sogenannten Termingeschäften als auch Verluste aus Kapitalforderungen und anderen wertlosen Kapitalanlagen erfahren eine erhebliche Einschränkung in der Verrechnung. Es findet sich die folgende Regelung (§ 20 Abs. 6 Satz 6 (neu) EStG):

a)
Verluste aus Kapitalvermögen aufgrund

  • ganzer / teilweiser Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung
  • Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG
  • Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder
  • eines sonstigen Ausfalls von Wirtschaftsgütern im Sinne des § 20 Abs. 1 EStG

können

  • der Höhe nach begrenzt nur bis 10.000 EUR im Jahr
  • und nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen

ausgeglichen werden.

Nicht verrechnete Verluste können je Folgejahr nur bis zur Höhe von 10.000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Die Regelung ist anwendbar auf Verluste, die nach dem 31.12.2019 entstehen.

b)
Für Verluste aus Termingeschäften gilt nach § 20 Abs. 6 Satz 5 (neu) EStG-E eine noch weitergehende Einschränkung der Verlustverrechnung auf gleichartige Gewinne, nämlich Verrechnung nur mit Gewinnen aus Differenzausgleich bei einem Termingeschäft, Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments und Stillhalterprämien für die Einräumung einer Option. Dies ist anwendbar für Verluste, die nach dem 31.12.2020 entstehen.

Investoren und Kapitalgeber, die die von Ihnen genannten Wandeldarlehen an Start-ups geben, sind von der erst genannten Regelung durchaus betroffen. Der Gesetzesbegründung lässt sich weder für die ursprünglich geplanten Regelungen des Jahressteuergesetzes 2019 noch für die jetzt aktuell geltenden Regelungen eine Klarstellung für Start-up-Finanzierungen entnehmen. Jedoch sieht die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses eine Evaluierung dieser neuen gesetzlichen Regelungen nach Ablauf von zwei Jahren seit Inkrafttreten vor, also für die Verlustverrechnungsbeschränkung nach a) ab 2022.

Erstmals bin ich mit dem Fall konfrontiert worden, dass der StB eines Start-up sagt, dass die Zinsanteile des zu wandelnden Convertible der Kapitaertragsteuer zu unterwerfen sind. Demzufolge wird der Wandlungsanteil kleiner und das Start-up hätte eine Liquiditätsbelastung.


Rubrik Wandeldarlehen

Frage: Erstmals bin ich mit dem Fall konfrontiert worden, dass der StB eines Start-up sagt, dass die Zinsanteile des zu wandelnden Convertible der Kapitaertragsteuer zu unterwerfen sind. Demzufolge wird der Wandlungsanteil kleiner und das Start-up hätte eine Liquiditätsbelastung.

Der Tarif der Abgeltungsteuer von 25% findet bei Gesellschaftern einer GmbH keine Anwendung die mit mindestens 10% an der Gesellschaft beteiligt sind (§ 32d Absatz 2 Nr. 1b) IVm $ 20 Absatz Nr. 7 EStG). Die Wandlung der Zinsansprüche stellt eine Verfügung der jeweiligen Darlehensgeber über diese Ansprüche dar, weswegen ihnen diese dann auch steuerlich als zugeflossen gelten. Zinsen aus Wandelanleihen unterliegen gemäß $ 43 Absatz 1 Nr. 2 EStG der Kapitalertragsteuer (Steuerabzug vom Kapitalertrag). Das Unternehmen ist verpflichtet, die KapSt einzubehalten und gemäß & 45a EStG elektronisch dem FA anzumelden und abzuführen. Gemäß § 45a Absatz 2 Nr. 1 ESIG hat das Unternehmen den Darlehensgebern eine Steuerbescheinigung auszustellen (sogenanntes Muster II).

Antwort von Florian Merkle, Rechtsanwalt / Steuerberater / Counsel bei Osborne Clarke
Nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist auf Zinsen grdsl. nur dann Kapitalertragsteuer einzubehalten, wenn es sich bei dem Darlehen um eine Wandelanleihe handelt (Verbriefung) oder das Darlehen wegen Sonderbedingungen in puncto Verzinsung, Verlustteilnahme oder Einflussrechte als gewinnabhängiges Darlehen (Gewinnobligation) oder (Fremdkapital-)Genussrecht anzusehen ist.

Insoweit Ihre Convertibles nicht verbrieft sind, sonstige Sonderbedingungen nicht vorliegen oder das Finanzamt Ihre Convertibles nicht als Wandelanleien ansieht, sollte hier also grdsl. kein Abzug erfolgen.


Rubrik Patentrecht

Frage: In welcher FuE-Phase kann ein Patent angemeldet werden? Wie ausgereift muss dafür die Innovation sein? Muss ein Produkt bzw. Prototyp vorgezeigt werden?

Antwort von Dr. Timo Ehmann, RA, WEITNAUER Rechtsanwälte, WP, StB:

Ob der Entwicklungsstand für eine Patentanmeldung ausreicht, ist eine sehr individuelle Frage. Da im Rahmen der Anmeldung keine umfängliche Prüfung erfolgt, ist die Hürde hier jedoch nicht allzu hoch und die Anmeldung sollte zur Sicherung des Anmeldezeitpunkts grundsätzlich so früh wie möglich erfolgen. Da bei dieser Frage technische Details im Vordergrund stehen, erfolgt die diesbezügliche Beratung durch Patentanwälte, die mit dem technischen Gebiet der Erfindung vertraut sind. Das Vorzeigen eines Produkts ist grundsätzlich nicht erforderlich.


Frage: Gibt es bei der Patentanmeldung eine Überprüfung für das reale Vorhandensein der zu schützenden Erfindung?

Antwort von Dr. Timo Ehmann, RA, WEITNAUER Rechtsanwälte, WP, StB:

Die Anmeldung wird zunächst auf offensichtliche Verstöße gegen Formvorschriften und auf Vorliegen offensichtlicher Patentierungshindernisse hin überprüft. Beanstandungen erfolgen insbesondere dann, wenn der Gegenstand der Anmeldung offensichtlich nicht gewerblich anwendbar ist oder seinem Wesen nach keine Erfindung ist. Das DPMA prüft die angemeldete Erfindung inhaltlich vollumfänglich erst, wenn ein wirksamer Prüfungsantrag nach § 44 PatG gestellt worden ist, der häufig mehr als ein Jahr nach der Anmeldung gestellt wird.


Rubrik Steuern

Frage: Ich bin seit Jahren im Bereich Venture Capital aktiv. Insofern verfolge ich die Diskussion über Streubesitzdividenden mit großem Interesse. Wie kommt es, dass Auswirkung durch die Neufassung des § 7 ErbStG. bisher in den einschlägigen Netzwerken überhaupt nicht im Focus steht, trotzdem die Auswirkungen auf die Finanzierung von Start Ups weitaus grösser sind als die Besteuerung von Streubesitz? Gibt es hierzu in Ihrem Netzwerk Stellungnahmen oder sonstige Auslegungen zu diesem Thema?

Antwort von Joachim Breithaupt, Osborne Clarke:

Mit Gesetz vom 7. Dezember 2011 (BGBl. 2011 I 2592) hat der Gesetzgeber § 7 Abs. 8 Erb-schaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (hiernach: „ErbStG“) neu eingeführt. Hierdurch sollte insbesondere das Steuersparmodell der sogenannten „Cash-GmbH“ vermieden werden. Das Gesetz fingiert seitdem eine Schenkung bei mittelbarer Bereicherung der Gesellschafter einer GmbH durch Leistung eines Gesellschafters in die GmbH. Der Gesetzeswortlaut ist weit gefasst und umfasst nicht nur Vorgänge zwischen nahen Angehörigen, sondern auch zwischen nicht verwandten Gesellschaftern.

Legt ein Gesellschafter (natürliche Person, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) in eine Kapitalgesellschaft einen Vermögenswert ein, und erhöht sich – was regelmäßig der Fall sein wird – hierdurch der Wert sämtlicher Anteile an der Kapitalgesellschaft, wird die Werterhöhung bei den übrigen Gesellschaftern (natürliche Personen oder eine Stiftung) als eine Schenkung fingiert. Dies gilt sowohl für offene als auch verdeckte Einlagen. Demzufolge lässt sich die Annahme einer Schenkung nur dann (rechtssicher) vermeiden, wenn alle Gesellschafter der GmbH entsprechend ihrer Beteiligungsquoten Leistungen an die Gesellschaft erbringen, die insgesamt zu einer den Beteiligungsverhältnissen entsprechenden Werterhöhung der Anteile aller Gesellschafter führen.

Erbringt ein Gesellschafter seine Einlageverpflichtung aus seiner Beteiligung an einer Kapital-gesellschaft in bar, ein anderer Gesellschafter dagegen durch Übertragung von immateriellen Wirtschaftsgütern (z.B. Patente, Know-How, Software), kann dem Wortlaut nach auch dies eine Schenkung auslösen. Die Finanzverwaltung geht insoweit davon aus (gleichlautender Erlass betr. Schenkungen unter Beteiligung von Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften v. 14. März 2012, BStBl. I S. 331), dass ein schenkungsteuerrelevanter Vorgang grundsätzlich (Ausnahmen möglich) nicht gegeben ist, soweit die Parteien bei wechselseitigen Leistungen an die Gesellschaft in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bestimmungen übereinstimmend davon ausgehen, dass die Leistungen ausgewogen sind. Sollte sich diese Annahme später als falsch herausstellen, ist dies steuerlich irrelevant. Von ausgewogenen Leistungen der Gesellschafter ist nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung dann nicht mehr auszugehen, wenn die Wertdifferenzen in den Beiträgen der Gesellschafter mehr als 20 % betragen.

Um hier keine Schwierigkeiten mit der Finanzverwaltung zu bekommen, empfehlen wir eine klare und umfassende Dokumentation des Umfangs der geleisteten Einlagen durch jeden Gesellschafter. Dabei müssen bei Sachleistungen vor allem die wertbildenden Faktoren im Zeitpunkt der Einlage anhand geeigneter Unterlagen festgehalten werden. Ein Anhaltspunkt können dafür die aufgewandten Herstellungs- oder Entwicklungskosten sein. Die Dokumentationsnotwendigkeit gilt auch für Dienstleistungen, die ein Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft erbringt (z.B. Arbeitsleistungen). Zwar handelt es sich bei Dienstleistungen um keine Vermögensgegenstände, da diese nicht bilanziert werden dürfen. Gleichwohl haben Arbeitsleistungen einen wirtschaftlichen Wert, der etwa durch Angebote von gewerblichen Dienstleistern dokumentiert werden kann.


Frage: Ich habe im Jahr 2013 Anteile an zwei GmbHs erworben, bin also jeweils Gesellschafter im Privatvermögen. Kann ich diesbezgüglich bei meiner Steuererklärung für das Jahr 2013 irgendetwas geltend machen oder gibt es generelle Besonderheiten die zu beachten sind? Wie werden solche Beteiligungen bei Erwerb grundsätzlich steuerrechtlich behandelt? Was ist in diesem Zusammenhang üblich?

Antwort von Georg Schmidt, RA, TIGGES Rechtsanwälte:

Die Anschaffungskosten für den Erwerb der GmbH-Beteiligungen können Sie im Jahr 2013 noch nicht in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Es handelt sich um den Erwerb einer Beteiligung auf der privaten Vermögensebene. Sie können die Erwerbskosten daher weder sofort von der Steuer absetzen, noch über einen Zeitraum abschreiben, so wie das etwa bei vermieteten Gebäuden der Fall ist. Auch ein Wertverlust der Beteiligungen wirkt sich auf die Steuer zunächst nicht aus.
Sollten Sie die Beteiligungen aber veräußern, können Sie die in 2013 aufgewandten Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abziehen und so einen steuerpflichtigen Gewinn mindern. Es ist daher zu empfehlen, sämtliche mit der Anschaffung verbundenen Kosten (Kaufpreis, Notarkosten, Beratungskosten etc.) zu dokumentieren, um im Veräußerungsfall die Höhe der Anschaffungskosten nachweisen zu können. Im Notarvertrag über die Anschaffung ist üblicherweise nur der Kaufpreis erwähnt.


Frage: Erfordert die Mitarbeit eines Business Angels eine bestimmte Form der Beauftragung, d.h. Anstellung oder Beratungsvertrag? Muss die gesetzliche Umsatzsteuer abgeführt werden?

Antwort von Georg Schmidt, RA, TIGGES Rechtsanwälte:

Eine bestimmte Art der Beauftragung ist nicht vorgesehen. Ein Anstellungsverhältnis dürfte allerdings eher ausgeschlossen sein, da Sie als Berater wahrscheinlich weder weisungsgebunden wären noch in irgend einer Form eine wirtschaftliche Abhängigkeit zu dem Unternehmen bestehen wird. Grundsätzlich handelt es sich bei der Beratungstätigkeit daher um eine selbstständige bzw. gewerbliche Beratungstätigkeit, die mittels eines Beratervertrages vereinbart wird. Eine schriftliche Fixierung des Beratungsvertrages empfiehlt sich bereits deswegen, da Sie durch Ihre kapitalmäßige Unterstützung Gesellschafter und damit gleichzeitig „nahestehende Person“ des Unternehmens werden. In diesen Konstellationen ist es gegenüber dem Finanzamt dringend zu empfehlen, Beratungsverträge schriftlich zu fixieren.

Sollten Sie einen Beratungsvertrag mit dem Unternehmen abschließen und aus diesem Beratungsvertrag Einnahmen erzielen, werden Sie nach der gesetzlichen Definition des Umsatzsteuergesetzes Unternehmer. Sie sind damit grundsätzlich verpflichtet, Ihrer Beratungstätigkeit abzurechnen und Umsatzsteuer auszuweisen. Eine Ausnahme besteht für so genannte „Kleinunternehmer“. Hierunter fallen Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 17.500,00 nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr EUR 50.000,00 voraussichtlich nicht übersteigen werden. Bei Unterschreitung dieser Umsatzgrenzen wären Sie automatisch Kleinunternehmer und dürften keine Umsatzsteuer in Ihren Abrechnungen ausweisen. Auf diese Kleinunternehmerregelungen können Sie auch verzichten, was ggf. dann sinnvoll sein kann, wenn Sie Investitionen tätigen und hieraus den Vorsteuerabzug geltend machen möchten. Im Rahmen der Kleinunternehmerregelung wäre nämlich der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.


Frage: Stellen die durch Mitarbeit erworbenen Unternehmensanteile einen privaten Vermögenszuwachs in Höhe der anteiligen Unternehmensbewertungen da und unterliegt somit dieser Zuwachs unmittelbar der Einkommensteuer?

Antwort von Georg Schmidt, RA, TIGGES Rechtsanwälte:

Erhalten Sie als Entgelt für Ihre Beratungstätigkeit Unternehmensanteile, so erzielen Sie hierdurch steuerpflichtige Einkünfte (entweder aus selbständiger oder aus gewerblicher Tätigkeit). Es spielt dabei keine Rolle, dass die Einnahmen nicht in Geld geleistet werden, sondern in Unternehmensanteilen. Hierzu regelt das Einkommensteuergesetz, dass auch Einnahmen, die in Sachwerten bestehen, zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören. Die Übertragung der Gesellschaftsanteile unterliegt daher mit dem Wert zum Übertragungsstichtag der Einkommensbesteuerung. Es ist daher erforderlich, eine Wertbestimmung der Unternehmensanteile vorzunehmen. Diese kann sich ggf. daran orientieren, welchen Kaufpreis ein fremder Dritter für die Unternehmensanteile zahlen würde. Im Falle einer späteren Veräußerung der Unternehmensanteile können die bei Erwerb versteuerten Beträge als Anschaffungskosten vom Veräußerungserlös abgezogen werden.


Frage: Wir sind bisher als GbR tätig und planen eine Gründung als GmbH gemeinsam mit einem Investor. Bis Ende des Jahres erwarten wir als GbR weitere Einnahmen, die einen Großteil des Stammkapitals der neuen GmbH ausmachen könnten. Die Gründung der GmbH ist für Anfang des nächsten Jahres geplant.

Unsere Frage ist, ob eine Möglichkeit der Überführung der GbR in eine GmbH existiert ohne dabei Einkommenssteuer auf die Einnahmen zu zahlen, die ja bald als Stammkapital wieder in die neue Firma zurückfließen würden; beispielsweise indem wir eine OHG oder UG gründen, so dass dort Rücklagen gebildet werden können, die bei einer Überführung in die GmbH das Stammkapital bilden?

Antwort von Georg Schmidt, RA, TIGGES Rechtsanwälte:

Ich verstehe Ihre Frage dahingehend, ob es möglich ist, das Stammkapital der von Ihnen zu gründenden GmbH aus unversteuerten Mitteln zu erbringen. Ich halte dies für nicht möglich.

Wenn Sie derzeit als GbR organisiert sind, versteuern Sie die Einnahmen als Gesellschafter unabhängig davon, ob Sie diese Mittel aus der GbR entnehmen. Bei der von Ihnen erwähnten OHG ist dies genauso. Sie können also im Rahmen einer Personengesellschaft (GbR oder OHG) keine „steuerfreien“ Rücklagen für Einlagen in eine GmbH bilden. Wenn Sie die GbR bereits jetzt in eine GmbH umwandeln, sind die späteren Einnahmen auf der Ebene der GmbH mit ca. 30% zu versteuern. Wenn Sie die so versteuerten Gewinne aus der GmbH ausschütten, kommt es nochmals zu einer Versteuerung der Ausschüttung mit 25% zzgl. SolZ. Die Umwandlung eines Gewinns in Stammkapital oder in eine Einlage ist aber ebenfalls eine Gewinnverwendung und führt zur Ausschüttungsbelastung. Bei der UG ist dies vergleichbar.

Nur dann, wenn der Gewinn auf der Ebene der GmbH investiert wird, bleibt es bei der Versteuerung von 30%. So könnten Sie ggf. überlegen, zusammen mit dem Investor eine Tochtergesellschaft der GmbH zu gründen. Sie müssten dann allerdings das operative Geschäft auf die Tochtergesellschaft auslagern. Dies alles ist mit erheblichen steuerlichen Fallstricken verbunden, so dass es sich u.U. nicht lohnen wird, wegen einer Steuerersparnis in Höhe der Differenz zwischen persönlichem Steuersatz und 30% auf der Ebene der GmbH einen solchen Aufwand zu betreiben.


Rubrik Exit

Frage: Ich unterstütze einen meiner Bekannten, der als Business Angel bei einem Startup ein Investment getätigt hat, beim Verkauf der Anteile an einen Konzern. Die Rechtsabteilung des potentiellen Käufers meint (im Rahmen der Term Sheet-Diskussion und nach längerer Beteiligungsprüfung), dass persönliche Garantien der Business Angels “marktüblich” seien, und zwar nicht nur Garantien für die eigenen Anteile im Eigentum der Business Angel, sondern auch für operative Themen. Lässt sich diese Auffassung bestätigen?

Antwort von : Dr. Bernhard Noreisch, RA, Lutz I Abel Rechtsanwälte

Die Frage tangiert die grundsätzliche Thematik der Risikoverteilung bei Exit-Transaktionen.

Grundsätzlich teile ich Ihre Ansicht, wonach Business Angels naturgemäß wenig Veranlassung sehen, bei einer Exit-Transaktion operative Garantien (Business Garantien) abzugeben. Zwar bringen sich Business Angels in ganz unterschiedlichem Umfang in die operative Geschäftstätigkeit ein, man wird sie aber dennoch im Regelfall guten Gewissens als Finanzinvestoren qualifizieren können. Es wäre daher für Business Angels naheliegend, die Abgabe operativer Garantien aus grundsätzlichen Erwägungen abzulehnen und lediglich für die Rechtsinhaberschaft der eigenen Anteile und deren Freiheit von Rechten Dritter Garantien abzugeben.

Die Käufer stehen allerdings meist auf dem Standpunkt, dass sie mit der internen Risikoverteilung der Verkäufer nichts zu tun haben wollen. Sie bewerten die Risiken der Transaktion am Gesamtkaufpreis. Es stehe den Verkäufern ja frei, im Innenverhältnis dem jeweiligen Einflussbereich entsprechende Risikoverteilungsabreden zu treffen.

Nach meiner Erfahrung wird von Verkäufern das Problem recht häufig dadurch gelöst, dass zwar alle Verkäufer gesamtschuldnerisch Business Garantien abgeben, die Haftung bei einer Verletzung dieser Garantien für jeden einzelnen Verkäufer aber betragsmäßig auf einen Anteil am individuellen Kaufpreisanteil beschränkt wird. Sollte es einen Escrow-Einbehalt geben, sollte die Haftungshöchstgrenze idealerweise dem Betrag des Escrow-Amounts entsprechen und aus Verkäufersicht, der Escrow-Amount als exklusive Haftungsmasse für die Verletzung von Business-Garantien definiert werden. Damit hat jeder Verkäufer die Sicherheit, dass er den im bereits ausbezahlten Kaufpreisanteil auch im Fall einer Verletzung von Business Garantien behalten darf. Sollte es zu einem Garantiefall kommen und in der Folge der Escrow Amount nicht vollständig an die Verkäufer ausgeschüttet werden, können die Verkäufer im Rahmen einer gesondert zu vereinbarenden Erlösverteilungsabrede/Verkäuferinnenvereinbarung regeln, wer letztlich den daraus entstandenen Schaden wirtschaftlich zu tragen hat. Handelt es sich um eine Business Garantie die eindeutig nicht im Verantwortungsbereich des Business Angels liegt, müssten die operativ tätigen Verkäufer den Schaden letztlich tragen und dies wir bei der Verteilung des ausgezahlten Escrow Amounts an die Verkäufer zugunsten des Business Angels entsprechend berücksichtigt.

Ebenfalls gebräuchlich ist bei Fremdgeschäftsführern, die also nicht zugleich Verkäufer sind, die Einholung eines sog. „Officer‘s Certificate“, mit dem der Geschäftsführer/Vorstand dem Finanzinvestor gegenüber bestätigt, dass die im Kaufvertrag vom Finanzinvestor abgegebenen, operativen Garantien zutreffend sind. Dies führt im Verletzungsfall zu Rückgriffsansprüchen des Finanzinvestors gegen den Geschäftsführer/Vorstand.

Zusammenfassend halte ich es zwar für vertretbar, als Business Angel die Abgabe operativer Garantien zu verweigern, allerdings durchaus für marktüblich, dass auch Business Angels im Exitfall gegenüber dem Käufer auch für Business-Garantien mithaften. Es ist aber ebenso marktüblich, dass diese Haftung der Höhe nach auf einen Anteil des tatsächlich zugeflossenen Kaufpreises beschränkt ist und im Innenverhältnis zwischen den Verkäufern zugunsten des Business Angels ausgleichende Abreden getroffen werden.