09. September 2014

Regulierung des Crowdfunding muss gesamte Finanzierungskette im Blick behalten

Stellungnahme von Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) zum Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes
Auf die negativen Folgen der vorgesehenen Regelungen des Kleinanlegerschutzgesetzes zum Crowdfunding für die gesamten Wertschöpfungskette bei der Finanzierung von Start-ups weist Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) hin.

Im  Zusammenspiel der verschiedenen Investitionsformen seien heute sicher noch nicht alle Möglichkeiten ausgelotet. Eine Regulierung des noch jungen Crowdfundings sollte nach Ansicht von BAND die Entwicklung von Crowdinvesting zu einem vollwertigen Mitglied der „Investorengemeinschaft“ nicht verhindern. Es gehe darum, private Mittel, natürlich unter Beachtung des Anlegerschutzes, in die für die Zukunft unserer Volkswirtschaft so wichtigen Unternehmensgründungen zu lenken. Deutschland habe hier gegenüber anderen Ländern einen enormen Nachholbedarf.

Crowdfunding ist in seiner jetzigen Form steht meist ganz am Anfang der Finanzierung von jungen Unternehmen. Zum Teil reicht der dadurch erlangte Finanzierungsbetrag aus, um im weiteren Unternehmensverlauf den Finanzierungsbedarf nun durch klassisches Fremdkapital (Bankkredite) decken zu können. Zum Teil jedoch ist es erforderlich, Eigenkapital-Finanzierungen entweder parallel oder anschließend einzuwerben. Dies sind in der Seed- und Start-up Phase im wesentlichen Business Angels Finanzierungen ( ca. 650 Mio. Euro jährlich) und Venture-Capital-Fonds (ca. 590 Mio. Euro jährlich [1]).

Die Rahmenbedingungen für Crowdfunding müssten, so BAND Vorstand Dr. Roland Kirchhof, für beide Varianten passen. Entscheide sich das Unternehmen für die Ausfinanzierung über Crowdfunding, dann müsse es ausreichend Kapital einschließlich eines notwendigen Puffers einwerben können. 1 Mio Euro als Grenze könne dann zu niedrig sein. Als Investiitonsformat geeignet sei dann z.B. der Weg über „stille Beteiligungen“, weil auf diese Weise die Crowd sich am ehesten als „Miteigentümer“ empfinden könne. Das lasse der Gesetzentwurf jedoch nicht zu.

Ganz anders sei die Sachlage, wenn weitere Investoren nach oder neben der Crowd eingeplant seien. Hier sei die stille Beteiligung als Anlagevehikel der Crowd ungeeignet, denn Business Angels und VC Fonds möchten es keineswegs mit einer „Crowd“ von Mitinvestoren zu tun haben, die als stille Gesellschafter immer dabei säßen. Sie werden deswegen nur investieren, wenn die Kleinanleger über ein Finanzierungsinstrument gewonnen wurden, das sehr darlehensnah ist, also z.B. die im Entwurf für die Crowd vorgesehenen Anlageformen des partiarische Darlehens oder des Nachrangdarlehens.

Auch die Höchstgrenze von 10.000 Euro für Anleger im Crowdinvesting sei aus Sicht der Business Angels bedenklich. Zwar seien Business Angel Investments prinzipiell anderer Natur als Crowdfunding-Investments, wo der Anleger unternehmerisches Know-how nicht für das Start-up nutzbar machen könne, während genau dies für den Angel Investor kennzeichend sei. Es kann aber für Business Angels durchaus Sinn machen, (zunächst) als Crowd zu investieren. Die Höchstgrenze von € 10.000 wird für sie dann häufig aber zu gering liegen. Angel Investoren können so schon einmal testen, wie der Markt auf das Produkt reagiert. In der anschließenden Finanzierungsrunde wird der Business Angel dann mit einem höheren Betrag finanzieren. Das größere Investment eines Business Angels innerhalb der Crowd liegt häufig auch im Interesse der anderen Investoren. Wenn ein Business Angel mit seiner unternehmerischen und Investitionserfahrung als Ankerinvestor mit einer größeren Summe als es den Kleinanlegern möglich ist, finanziert, ist dies eine gute Orientierung für die weniger erfahrenen Kleinanleger.

Die einschränkenden Regelungen zum Crowdinvesting stehen nach Auffassung von BAND auch im Widerspruch zur „Digitalen Agenda“ der Bundesregierung. Auf Seite 14 der Agenda wird betont, dass die „Junge Digitale Wirtschaft“ unterstützt wweden solle. Die genannten Regelungen führen jedoch dazu, dass Crowdfunding und Crowdinvesting als neue Formen der Finanzierung in ihrem Wirkungskreis eingeschränkt und behindert werden. Symptomatisch dafür, dass der Gesetzentwurf die neue digitale Welt noch nicht in vollem Umfang aufgenommen habe, seien die Vorschriften über Ausdruck und Postversand des Vermögensanlageinformationsblattes (VIB) statt der Wahl eines digitalen Weges sowie über die einschränkenden Möglichkeiten zur Werbung. Müssten sich die Crowdfunding Plattformen an diese Regelungen halten, würden sie schlicht in der digitalen Werbewelt nicht wahrgenommen. Diese wird von den sozialen Netzwerken beherrscht; eine Werbung in ihnen wäre aber unzulässig, denn diese hätten nicht den Schwerpunkt der „Berichterstattung in der Wirtschaft“.

Die vollständige Stellungahme von BAND zum Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes finden Sie unter www.business-angels.de.

Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) hat das Ziel, die Business Angels Kultur in Deutschland zu fördern und den informellen Beteiligungskapitalmarkt auszubauen. BAND wird getragen von Business Angels Netzwerken sowie öffentlichen und privaten Mitgliedern und Sponsoren. Business Angels sind private Investoren, die mit Kapital und Know-how zum Erfolg von jungen, wachstumsstarken Unternehmen beitragen. Den Vorstand von BAND bilden Dr. Ute Günther und Dr. Roland Kirchhof.

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[1]  Zahlen nach Egeln, Gottschalk (ZEW), Finanzierung von jungen Unternehmen in Deutschland durch Privatinvestoren, April 2014, http://www.zew.de/de/publikationen/7417, S. 26