28. April 2021

Bundestagsbeschluss zur Mitarbeiterbeteiligung: Kleine Verbesserungen beim Fondsstandortgesetz, kein großer Wurf


Der Bundestag hat in 3. Lesung das Fondsstandortgesetz (FoG), das auch Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung enthält, verabschiedet. Um wie vorgesehen am 01.07.2021 in Kraft zu treten, bedarf das Gesetz noch der Zustimmung des Bundesrates, mit der aber zu rechnen sein dürfte, da der Finanzausschuss in seiner Beschlussempfehlung einige Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen hat.

Gegenüber dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sind nun einige Verbesserungen in der Ausgestaltung der Mitarbeiterbeteiligungsregelung erfolgt. So beträgt der Steuerfreibetrag 1.440 Euro statt 720 Euro im Entwurf. Der noch geltende Freibetrag beläuft sich auf 360 Euro. Klargestellt wurde auch, dass die Mitarbeiterbeteiligung über zwischengeschaltete Personengesellschaften gehalten werden kann, um die aufwändige beurkundungspflichtige Einzelübertragung von GmbH-Anteilen zu vermeiden. Die begünstigten Unternehmen dürften jetzt gegenüber dem Entwurf 12 statt nur zehn Jahre alt sein. Auch die Frist für die nachgelagerte Besteuerung beträgt jetzt 12 statt zehn Jahre. Schließlich wird versucht, das Problem des die Besteuerung auslösenden Arbeitgeberwechsels zu entschärfen, sofern der Arbeitgeber die Lohnsteuer übernimmt. Der übernommene Abzugsbetrag ist dann nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.

Bereits im Rahmen der Stellungnahme zum FoG an den Finanzausschuss des Bundestages hatte BAND festgestellt, dass die wesentlichen Nachteile des deutschen rechtlichen Rahmens für die Mitarbeiterbeteiligung nicht gelöst werden. Insbesondere betrifft das Gesetz nur offene Beteiligungen, nicht die Masse der Optionen und virtuellen Beteiligungen und belässt es bei der Besteuerung als Arbeitsentgelt statt als Kapitalertrag.

Immerhin haben die beschlossenen Änderungen die Praktikabilität der Regelungen für offenen Beteiligungen etwas verbessert. Nach wie vor allerdings können Speedboats, die die Schwelle für KMU überschritten haben, die Neuregelung nicht nutzen. Auch die schwierigen Bewertungsfragen bleiben bestehen und wie viele Arbeitgeber die Lohnsteuer übernehmen werden, bleibt abzuwarten.

Eine grundlegende Reform der Mitarbeiterbeteiligung muss also für die nächste Legislaturperiode auf der Agenda bleiben.

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