23. April 2015

Bundestag hat Crowdfundingregeln beschlossen


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Der Bundestag hat am 23.04.2015 den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes (vgl. Stellungnahme von Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) zum Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes) mit einigen wichtigen Änderungen, die vom Finanzausschuss des Bundestages vorgeschlagen worden waren, beschlossen.

Vor allem wird danach die Schwelle für die Prospektpflicht beim Crowdinvesting nicht eine Million Euro sondern 2,5 Millionen. Euro betragen. Ein Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) muss jedoch in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden und die bisherige Bagatellschwelle für die Zur-Verfügung-Stellung des VIB wurde gestrichen. Kapitalgesellschaften, also z.B. Business Angels GmbHs, werden nun von der Einzelanlageschwelle von 10 000 Euro befreit.

Völlig neu ist ein Widerrufsrecht bis 14 Tage nach Vertragsabschluss, das nicht abdingbar ist und nicht nur für natürliche Personen, sondern auch für Kapitalgesellschaften gilt.

Die besonders heftig umstrittene bisherige medienbezogene Werbebeschränkung wurde nun aufgegeben, so dass nicht nur Wirtschaftsmedien zulässig sind. Der Warnhinweis wurde gestrafft und kann bei elektronischer „Kurzwerbung“ durch Verlinkung erfolgen. Mit seiner Unterschrift muss der Anleger nur noch die Kenntnisnahme des Warnhinweises – nicht mehr den Erhalt und die Kenntnisnahme des VIB – bestätigen; wobei dies gfls. auch in rein elektronischer Form erfolgen kann.