22. November 2013

Steuern auf Veräußerungsgewinne aus Streubesitz?

Raus aus den Kartoffeln – rin in die Kartoffeln?

In einer Liste der Vorschläge der SPD für die Arbeitsgruppe Finanzen im Rahmen der Koalitionsverhandlungen ist auch die Forderung enthalten, Veräußerungsgewinne aus Streubesitz körperschaftssteuerpflichtig zu machen. BAND hat in einer Eingabe an die Verhandlungspartner gebeten, davon Abstand zu nehmen.

Diese Überlegung war bereits Gegenstand einer Bundesratsinitiative vom Februar 2012 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013. Nach langem Hin- und Her, über das BrANDneues regelmäßig berichtet hat, hat der Vermittlungsausschuss am 26.02.2013 dann einen Kompromiss gefunden, der mit einem Vorschlag von BAND übereinstimmte: Dividenden aus Streubesitz wurden danach der Besteuerung unterworfen, Veräußerungsgewinne – und diese sind für Business Angels GmbHs wichtig – aber nicht.

Business Angels Netzwerk Deutschland (BAND) hatte sich von Anfang an gegen die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitz gewandt, weil damit ein sehr negativer volkswirtschaftlicher Effekt verbunden wäre: Business Angels gehen meist Beteiligungen unter 10 % ein und tun dies oft mittels einer Beteiligungs GmbH. So ist es ihnen möglich, mit Veräußerungsgewinnen aus Start-up Beteiligungen wieder ungeschmälert andere Start-zu finanzieren. Eine Besteuerung dieser Veräußerungsgewinne würde sonst unmittelbar zu einer Reduzierung der für die Finanzierung von Gründern zur Verfügung stehenden Finanzmasse führen.

Dass dieser negative Effekt vermeiden werden muss, hat auch z.B. Garrelt Duin, SPD Wirtschaftsminister des größten Bundeslandes NRW, noch am 22.01.2013 in einem Antwortschreiben an die Business Angels Agentur Ruhr (BAAR), die eine Eingabe an ihn gerichtet hatte, versichert. Dort heißt es: „Im weiteren Gesetzgebungsverfahren werde ich mich im Rahmen meiner Möglichkeiten für die berechtigten Interessen der Gründerszene einsetzen und darauf achten, dass mögliche nachteilige Folgen für die Finanzierung von Start-ups vermieden werden.“

Veräußerungsgewinne aus Streubesitz jetzt – ein dreiviertel Jahr später – doch zu versteuern, würde zwei grundlegende Basisregeln staatlichen Handelns nicht beachten, die unabdingbar für den demokratischen Prozess sind. Zum einen muss der Bürger darauf vertrauen können, dass einmal getroffenen Entscheidungen auch eine Zeitlang Bestand haben, damit er sich darauf einrichten kann. Zum anderen muss staatliches Handeln konsistent sein: Im Rahmen des seit dem 15. Mai 2013 sehr erfolgreich angelaufenen Investitionszuschusses Wagniskapital sind als Begünstigte im Sinne der Start-ups neben Business Angels, die als natürliche Personen investieren, auch Business Angels GmbHs einbezogen. Wesentlicher Grund dafür ist gerade der beschriebene Vorteil der GmbH Rechtsform. Das Wagniskapital kann so ohne Schmälerung durch eine steuerliche Belastung in vollem Umfang zugunsten der Start-ups im Umlauf gehalten werden.

BAND hat andere involvierte Verbände gebeten, sich ebenfalls gegen eine Verschlechterung der Finanzierungsmöglichkeiten von Start-ups zu wenden.