Weitere Verbesserungen des INVEST–Programms durch neue Richtlinie

29. Januar 2021 | Pressemitteilung

Mit Inkrafttreten der neuen Richtlinie des INVEST Programms zum 01.01.2021 ergeben sich noch einmal günstigere Bedingungen sowohl für Business Angels als auch für junge innovative Unternehmen. Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) hat sich die neue Richtlinie genauer angesehen und die Neuerungen festgehalten. Positiv zu werten ist in jedem Fall, dass die Richtlinien weiter an die Bedürfnisse des Marktes angepasst wurden und damit mehrere Anregungen, die BAND eingebracht hatte, Berücksichtigung gefunden haben.

Im Wesentlichen bringt die neue
INVEST Richtlinie folgende Neuerungen für private Investoren und junge
Unternehmen:

* Wenn
Angels mittels einer Beteiligungsgesellschaft investieren, sind statt ehemals bis
zu sechs nun bis zu zehn natürliche Personen als Gesellschafter zulässig.

* Sofern
der Antrag auf den Erwerbszuschuss durch eine Beteiligungsgesellschaft gestellt
wird, ist ein aktueller Handelsregisterauszug beizufügen. Zuvor durfte dieser
nicht älter als einen Monat sein. Neu ist, dass dieser auch bis zu zwölf Monate
alt sein darf, wenn seitens des Investors zusätzlich die Unverändertheit erklärt
wird.

* Der
Bewilligungszeitraum in den Fällen von vereinbarten Milestones und die Frist
zur Wandlung im Falle eines Wandeldarlehens wird von zuletzt 15 auf nun 24
Monate verlängert.

* Die Gültigkeit von Förderfähigkeitsbescheiden
für die Unternehmen ist von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert worden.

* Für Unternehmen ist die Zahl der als förderfähig
anerkannten Branchen der Wirtschaftszweigklassifikation der amtlichen Statistik
um die folgenden vier Bereiche erweitert worden: Energieversorgung; Sammlung,
Behandlung und Beseitigung von Abfällen sowie Rückgewinnung; Vermietung
beweglicher Sachen (ohne Lizenzvergabe und –verwertung); sonstiges
Gesundheitswesen. Weiterhin gilt, dass das Unternehmen, um förderfähig zu sein,
mehr als 75 % seiner Geschäftstätigkeit in einer der nun 28 innovativen
Branchen abwickeln muss.

* Nach der neuen Richtlinie gilt ein Unternehmen nun
auch dann als innovativ und damit förderfähig, wenn es in den zwei Jahren vor
der Antragstellung einen auf der Website des BAFA aufgeführten Innovationspreis
erhalten hat.

* Klargestellt
wird, dass der Investor zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Exitzuschuss seinen
Hauptwohnsitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben muss.

Neben den als grundlegend positiv einzuschätzenden Neuerungen ist
allerdings auch festzuhalten, dass eine vollständige Umstellung auf ein
digitales Antragsverfahren im Rahmen der neuen Richtlinie noch nicht realisiert
wurde. Nach wie vor ist nach Absendung des ausgefüllten elektronischen
Antragsformulars dieses auszudrucken und vom Investor zu unterschreiben und
dann zusammen mit den im Formular genannten Nachweisen an das BAFA zu
versenden. Ist der Investor eine Beteiligungsgesellschaft, ist der Antrag von
allen Gesellschaftern zu unterzeichnen.

Den gesamten Richtlinientext aus
dem Bundesanzeiger (PDF) vom 26. Januar 2021 finden Sie hier. Allgemeine Informationen zum INVEST – Zuschuss für Wagniskapital
finden Sie unter: www.business-angels.de/invest-zuschuss-fuer-wagniskapital/.