Louis Meyer, LAMBSDORFF Rechtsanwälte, Berlin
Zwischen Förderung und Exit: Wandeldarlehen, SAFE und Genussrechte richtig strukturieren
Am Markt sieht man derzeit viele sehr frühe Exits. Besonders dynamisch sind KI und Defence – häufig an strategische Käufer, die Technologie schnell benötigen, noch bevor eine klassische Finanzierungsrunde stattgefunden hat. Oft flossen bis dahin nur Wandeldarlehen in das Startup, nie Eigenkapital.
Beim BAND Deep Dive am 19. Mai 2026 erläuterte Rechtsanwalt Louis Meyer von LAMBSDORFF, was das für offene CLAs im Exit bedeutet – und welche Alternativen es gibt.
Was tun mit offenen Wandeldarlehen im Exit?
Im Kern gibt es zwei Wege. Entweder man zahlt das Darlehen samt Zinsen und gegebenenfalls Exit-Prämie zurück – für Investoren wirtschaftlich oft ernüchternd und steuerlich wenig attraktiv, da die normale Kapitalertragsteuer anfällt. Oder man wandelt und verkauft die Anteile im Trade Sale mit. Wer über eine Holdingstruktur investiert, profitiert dabei vom steuerlichen Schachtelprivileg: Veräußerungserlöse werden auf Holding-Ebene mit effektiv nur 1,5 % besteuert.
Die Wandlung klingt attraktiver – bringt aber zwei Herausforderungen mit sich.
Wandlungsertrag
Kann die Gesellschaft das Darlehen wirtschaftlich nicht zurückzahlen, entsteht bei der Wandlung ein steuerpflichtiger Ertrag auf Gesellschaftsebene. Der BFH ist hier klar: Entscheidend ist nicht die Absicht zur Rückzahlung, sondern die finanzielle Möglichkeit. Fehlen ausreichende Verlustvorträge oder können diese nicht vollständig genutzt werden, droht eine definitive Steuerlast – mitunter erst Jahre später bei der nächsten Betriebsprüfung.
Im Verkaufsprozess verlangen Käufer dafür typischerweise eine Freistellung, wobei sich die Frage stellt, welche Verkäufer das Risiko aus dieser Freistellung letztlich wirtschaftlich tragen sollen. Bei Wandlungen im Rahmen einer Finanzierungsrunde lässt sich das Risiko vertraglich entschärfen: Man wartet mit der Wandlung, bis das Fresh Money auf dem Konto der Gesellschaft eingegangen ist. Im Exit fehlt dieses frische Kapital jedoch üblicherweise. Es gibt zwar Argumente, warum in bestimmten Konstellationen eine solche Wandlung dennoch nicht zu einem Wandlungsertrag führt. Eine Restunsicherheit wird aber auch dort verbleiben.
Closing-Verzögerung
Die Ausgabe neuer GmbH-Anteile erfordert die Eintragung einer Kapitalerhöhung im Handelsregister. Das verzögert das Closing. Mit vorausschauender CLA-Gestaltung oder Anpassungen im Exit-Prozess lässt sich das aber beherrschen.
Förderfähigkeit: ein unterschätztes Risiko
Parallel lohnt der Blick auf die Förderfähigkeit. Hohe Fremdkapitalquoten in der Handelsbilanz – zu denen Wandeldarlehen trotz insolvenzrechtlichem Nachrang zählen – können die Forschungszulage gefährden. Das Programm schüttet bis zu 35 % (bei neuen Projekten 42 %) auf Personal- und Auftragskosten für F&E aus, gedeckelt bei 4,2 Mio. Euro. Es steht aber Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts nicht zur Verfügung – und dieser Status wird unter anderem über die Verschuldungsquote bestimmt.
Eine vorgezogene Wandlung kann helfen, führt aber zurück zum Thema Werthaltigkeit. Zudem kommt es für die Beurteilung auf die Vorjahresbilanz an: Eine kurzfristige Wandlung im laufenden Geschäftsjahr hilft also oft nicht mehr rechtzeitig.
Sinnvoll wäre daher ein Finanzierungsinstrument, das von Anfang an handelsbilanziell als Eigenkapital gilt – und damit gar nicht erst in diese Problematik führt.
Alternativen: SAFE und Genussrecht
SAFE (Simple Agreement for Future Equity)
Noch schlanker als das Wandeldarlehen, unverzinslich, ohne Laufzeit, kein Notar. Klingt gut – hilft aber nur bedingt weiter. Werden SAFEs von externen Investoren gezeichnet, gelten sie bilanziell ebenfalls als Fremdkapital. Sie lösen weder das Problem des Wandlungsertrags noch das der Förderfähigkeit. Sinnvoll sind sie vor allem intern, als Brücke zwischen Gesellschaftern, etwa um eine Wandlung gezielt in eine Finanzierungsrunde zu koordinieren. Für den INVEST-Zuschuss ist die Förderfähigkeit von SAFEs aktuell noch zweifelhaft.
Genussrecht mit Finanzierungsfunktion
Richtig strukturiert – mit Gewinn- und Verlustbeteiligung sowie Exitbeteiligung – sind Genussrechte handelsbilanziell als Eigenkapital zu erfassen. Das ist der entscheidende Vorteil: Die Förderfähigkeit des Startups bleibt erhalten. Kein Notar, reduzierte Komplexität, keine Stimmrechte (aber Kontrollrechte möglich) – in vielen Punkten dem Wandeldarlehen ähnlich, bilanziell aber anders verortet. Steuerbilanziell muss das Genussrecht als Fremdkapital eingeordnet werden, damit die Einzahlung beim Startup nicht direkt als Ertrag gilt – dafür braucht es eine, wenn auch nur formale, Rückzahlungsverpflichtung. Zu dieser Gestaltungsfrage gibt es mittlerweile auch verbindliche Auskünfte vom Finanzamt.
Der Wermutstropfen: Der INVEST-Zuschuss greift bei Genussrechten derzeit nicht. Die INVEST-Richtlinie nennt explizit nur Anteile und Wandeldarlehen.
Ein politisches Ziel
Die INVEST-Richtlinie ist kein Gesetz – sie ist eine Verwaltungsrichtlinie, die sich ändern ließe. Sinnvoll wäre es, sie für weitere eigenkapitalähnliche Finanzierungsformen zu öffnen. Dann könnten Business Angels den INVEST-Zuschuss nutzen, ohne dem Startup gleichzeitig die Forschungszulage zu verbauen. Parallel dazu sollten die Förderkriterien für die Forschungszulage so angepasst werden, dass Startups, die auf Wandeldarlehen angewiesen sind, nicht systematisch von Innovationsförderung ausgeschlossen werden.
Quintessenz
Mit Blick auf Exits und Förderprogramme lassen sich bei der Gestaltung von Frühphasenfinanzierungen wichtige Weichen stellen. Das Wandeldarlehen bleibt das Mittel der Wahl – solange der INVEST-Zuschuss daran hängt. Aber es lohnt sich, frühzeitig über die Förderfähigkeit des Startups nachzudenken und Gründer für diese Wechselwirkungen zu sensibilisieren, bevor man Convertibles aufeinanderstapelt. Und für Startups, die aktiv auf die Forschungszulage zielen, sind Genussrechte eine echte Alternative, die man zumindest prüfen sollte.
Über den Referenten
Louis Meyer
ist Rechtsanwalt und Partner bei LAMBSDORFF Rechtsanwälte in Berlin. Er berät Unternehmer, Investoren und wachstumsorientierte Tech-Unternehmen bei Corporate Financings, M&A-Transaktionen und Employee Incentive Schemes und begleitet Finanzierungsrunden von Pre-Seed bis Later Stage sowie Exits. Vor seiner Partnertätigkeit war er Senior Legal Counsel bei einem Berliner Company Builder. Best Lawyers/Handelsblatt zeichnete ihn seit 2023 als einen der „Best Lawyers in Germany" im Bereich Venture Capital Law aus. Er studierte in Bayreuth, Edinburgh (LL.M.) und Berlin.
Häufige Fragen
Was ist ein Wandlungsertrag?
Ein Wandlungsertrag entsteht, wenn ein Darlehen gewandelt wird, ohne dass die Gesellschaft es zum Zeitpunkt der Wandlung aus eigener Kraft zurückzahlen könnte. Die Verbindlichkeit verschwindet aus der Bilanz, ohne dass Kapital zufließt – der Wegfall des Rückzahlungsanspruchs wird steuerlich als Ertrag behandelt. Entscheidend ist nach BFH-Rechtsprechung nicht die Absicht zur Rückzahlung, sondern die finanzielle Möglichkeit dazu.
Können Wandeldarlehen die Forschungszulage gefährden?
Ja. Wandeldarlehen zählen als bilanzielles Fremdkapital. Eine zu hohe Verschuldungsquote kann dazu führen, dass ein Startup als „Unternehmen in Schwierigkeiten" im Sinne des EU-Beihilferechts gilt – und damit nicht mehr förderfähig ist.
Sind Genussrechte INVEST-zuschussfähig?
Nein, derzeit nicht. Die INVEST-Richtlinie nennt explizit nur Anteile und Wandeldarlehen. BAND setzt sich für eine Erweiterung auf weitere eigenkapitalähnliche Finanzierungsformen ein.
Für wen eignet sich ein SAFE?
SAFEs eignen sich primär für interne Brückenfinanzierungen zwischen bestehenden Gesellschaftern. Bei externen Investoren bieten sie gegenüber dem klassischen Wandeldarlehen bilanziell kaum Vorteile.
Die BAND Deep Dives sind ein regelmäßiges Veranstaltungsformat für Mitglieder und die Business Angel Community. Weitere Deep Dives findest du im Terminkalender.
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