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Mitarbeiterbeteiligung in Deutschland:
Mit GESSI, Genussrechten und dem §19a zu einem fairen Standard
27. April 2026 | BAND News

Die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen war in Deutschland lange Zeit ein strukturelles Problem. Das Entstehen eines sogenannten „Dry-Income“ und die daraus resultierende Besteuerung von Anteilen zu einem Zeitpunkt, an dem dem Mitarbeiter noch gar keine liquiden Mittel zugeflossen sind, wurde in der Fachszene und unter Steuerberatern seit Jahren als ungerecht kritisiert. Lange Zeit gab es hierfür keine politische Lösung.
Mit der Einführung und Weiterentwicklung des § 19a EStG hat sich die Situation nun gebessert. Ziel ist es, die Steuerlast konsequent auf den Zeitpunkt des Exits und damit den Zeitpunkt des Zuflusses von Liquidität zu verschieben.
Wie dieser neue gesetzliche Rahmen in einen praktikablen Marktstandard übersetzt werden kann, war Thema der jüngsten Präsentation des German Standards Setting Institute (GESSI) in der Berliner Niederlassung von PwC am 27.4.2026. GESSI, ein Joint Venture von Startup-Verband und Business Angels Deutschland (BAND), erarbeitet und pflegt Standardvertragswerke für deutsche Startups und ihre Investoren.
Eine Arbeitsgruppe des GESSI zum Thema Mitarbeiterbeteiligungen, an der auch die BAND-Vorstandsmitglieder Nikolaus D. Bayer und Thomas Knaack mitwirken, hat nun ein genussscheinbasiertes Programm für Mitarbeiterbeteiligungen entwickelt. Wie dieses Modell fachlich fundiert umgesetzt werden kann, legten Dr. Minkus Fischer (Rechtsanwalt, PwC) und Oliver Rösch (Steuerberater, PwC) in ihrer gemeinsamen Präsentation dar. Durch die konkrete Ausgestaltung des Programmes mittels Eigenkapital-Genussrechten ergeben sich sowohl für Mitarbeiter als auch Startups eine Reihe von Vorteilen. Genussrechte sind eine seit vielen Jahren etablierte Rechtsfigur; die bestehende Fachliteratur muss lediglich konsequent auf die spezifischen Anforderungen moderner Wachstumsunternehmen übertragen werden.
Durch die Kombination des § 19a EStG mit der bewährten Struktur von Genussrechten wird die steuerliche Belastung optimiert. Gewinne aus den Eigenkapital-Genussrechten unterliegen der Kapitalertragsteuer und nicht der im Regelfall deutlich höheren Einkommensteuer. Gleichzeitig wird die wirtschaftliche Teilhabe der Belegschaft ohne die Risiken einer Dry-Income-Besteuerung realisiert. Schlussendlich ist die Ausgabe von Genussrechten mit deutlich aufwandsärmer und damit praktikabler als die Gewährung von “echten” Anteilen.
Damit schafft dieser Standard die Voraussetzung dafür, dass Startups im Wettbewerb um die besten Talente bestehen können.

