Eigenkapitalähnliche Genussrechte als einfache und steuerlich attraktive Form der Startup-Finanzierung
Einordnung
Deutschland steht vor der Herausforderung, seine Wettbewerbsfähigkeit in einer sich rasant wandelnden globalen Wirtschaft zu sichern. Startups sind hierbei ein unverzichtbarer Motor: Durch die Kommerzialisierung neuer Technologien und innovativer Geschäftsmodelle schaffen sie nicht nur Arbeitsplätze, sondern stärken auch nachhaltig die Volkswirtschaft und die technologische Souveränität des Landes.
Der Fokus von Startups liegt in ihren ersten Jahren zunächst nicht auf Profitabilität, sondern auf Produktentwicklung, Markteinführung und dann Kunden- bzw. Umsatzwachstum. Dass Startups, insbesondere solche im Bereich der Hochtechnologie mit langem Entwicklungsvorlauf (z.B. Biotechnologie, Medizin oder Raumfahrt), in der Frühphase über eine vergleichsweise geringe Eigenkapitalausstattung verfügen, liegt insofern auf der Hand. Sie sind vorerst von externem Risiko- bzw. Wachstumskapital und öffentlichen Förderungen abhängig.
Fremdkapitalfinanzierungen wie Wandeldarlehen oder stille Beteiligungen sind hierbei grundsätzlich beliebte Finanzierungsinstrumente, da sie niedrigschwelliger umsetzbar sind als die Zuführung von Eigenkapital im Wege einer Kapitalerhöhung. Sie haben allerdings den Nachteil, dass sie schnell zu einer Überschuldung des Startups führen. Ist ein Startup dann als “Unternehmen in Schwierigkeiten” klassifiziert, sind ihm öffentliche Förderungen, wie z.B. durch INVEST-Förderprogramm, das Bundesforschungszulagengesetz oder den EXIST-Forschungstransfer, verwehrt. Dies widerspricht der Logik dieser Programme und gefährdet die Fortführung der innovativen Vorhaben. Üblicherweise kommt es auch bei der Wandlung von Wandeldarlehen immer wieder zu steuerlicher Unsicherheit, ob die einzubringenden Forderungen werthaltig sind. Nur dann wird die Realisierung eines außerordentlichen Ertrags auf Ebene der Startups vermieden.
Alle diese Schwächen könnten bei der Nutzung von eigenkapitalähnlichem Genussrechtskapital anstelle von Wandeldarlehen vermieden werden. Die Vergleichbarkeit mit dem US-amerikanischen “Simple Agreement for Future Equity” (SAFE) steigerte die Attraktivität des Standorts Deutschland im internationalen Wettbewerb.
Regelungen im Detail und Änderungsvorschlag
Handelsrechtlich sind die dafür einzuhaltenden Vorgaben auch bei der Kapitalzuführung durch noch nicht als Gesellschafter beteiligte Investoren eindeutig. Für die ertragssteuerliche Behandlung beim Startup ist das diesbezügliche Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 11.04.2023 allerdings nicht eindeutig. Es bedenkt steuerrechtlich die Zuführung von Eigenkapital durch Dritte nicht, sondern geht davon aus, dass in diesem Fall stets ein Rückzahlungsanspruch vorbehalten bleibt. Dies ist aber bei eigenkapitalähnlichem Genussrechtskapital gerade nicht der Fall.
Startups und ihre Risikokapitalgeber haben Bedarf an einer einfachen und rechtssicheren, nicht förderschädlichen Finanzierungsform. Eine standardisierte Vertragsgestaltung, etwa im Rahmen von GESSI (German Standard Setting Institute), wäre im höchsten Maße wünschenswert.
Hierfür ist aber eine entsprechende Klarstellung des BMF erforderlich, dass eigenkapitalähnliches Genussrechtskapital von Dritten auch steuerrechtlich Eigenkapital darstellt, wenn auf eine Rückzahlung verzichtet wird und die weiteren Vorgaben für die handelsbilanzielle Behandlung als Eigenkapital eingehalten werden. Verbindliche Auskünfte in Einzelfällen sind hier, auch im Hinblick auf die häufig zeitkritische Umsetzung einer Finanzierung, keine Hilfe. Die Ergänzung des oben genannten BMF-Schreibens wäre die einfachste und rechtssicherste Lösung.
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