11. Januar 2016

Erlaubnispflicht von Crowdfunding-Plattformen


Aufgrund der neueren Rechtsentwicklung haben sich für Crowdinvesting-Plattformen die Regeln über deren Erlaubnispflicht geändert. Einem Artikel von Osborne Clarke Lawyers entnehmen wir dazu folgende Hinweise:

Crowdfunding-Plattformen benötigen seit Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes (KASG) je nach vermittelter Anlage entweder eine Erlaubnis als Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) oder als Finanzanlagenvermittler nach § 34f GewO. Werden Wertpapiere vermittelt, so ist eine Erlaubnis nach WpHG erforderlich. Werden hingegen – wie üblicherweise – partiarische Darlehen bzw. Nachrangdarlehen (die seit Einführung des KASG Vermögensanlagen i.S.d. VermAnlG darstellen) vermittelt, so ist lediglich eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler erforderlich.

Die Zuständigkeit zur Erlaubniserteilung ist nach der GewO Sache der Bundesländer. Häufig (so in NRW) ist die Erlaubnis nach § 34f GewO bei der örtlichen Industrie- und Handelskammer zu beantragen. Teilweise sind aber auch die Gewerbeämter (Bezirksämter) für die Erteilung zuständig (so in Berlin).

Crowdfunding-Plattformen, die bereits über eine Erlaubnis nach § 34c GewO verfügten, mussten bis spätestens zum 1. Januar 2016 einen Antrag auf Erlaubnis nach § 34f GewO stellen. Lediglich für den Nachweis der erforderlichen Sachkundeprüfung haben sie noch bis zum 1. Juli 2016 Zeit. Die FinVermV gilt grundsätzlich ab Erlaubniserteilung; bei Nutzung der Übergangsregelung ab dem 1. Januar 2016.

Vorgaben der FinVermV für Crowdfunding-Plattformen

Die FinVermV sieht verschiedene (einmalige und laufende) Pflichten für Finanzanlagenvermittler vor. Neben internen organisatorischen Vorgaben, sind insbesondere folgende Pflichten im Rahmen der Vermittlungstätigkeit zu erfüllen:

  • Informationspflichten gegenüber den Anlegern
  • Angemessenheitsprüfung der vermittelten Finanzanlage

Zu den Informationspflichten zählen zunächst statusbezogene Informationspflichten nach §§ 12 und 12a FinVermV, die vor der ersten Anlagevermittlung einmalig in Textform gegenüber dem Anleger zu erfüllen sind:

  • Name, Anschrift sowie Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Faxnummer),
  • Angaben zur zuständigen Erlaubnisbehörde nebst Anschrift,
  • die Anbieter der Finanzanlagen, an die vermittelt wird (also die Start-ups bzw. Projekte),
  • Angabe der Eintragung in das Vermittlerregister, welches von den IHKs geführt wird, nebst Registrierungsnummer und genauer Bezeichnung der Art der Erlaubnis (§ 34f Abs. 1 Nrn. 1, 2 und/oder 3 GewO), sowie
  • ob entweder
    • vom Anleger eine Vergütung an die Crowdfunding-Plattform zu zahlen ist und wie diese berechnet wird oder
    • im Zusammenhang mit der Vermittlung der Finanzanlagen Zuwendungen von Dritten fließen und Art und Weise der Berechnung der Zuwendungen

Grundsätzlich ist es Finanzanlagenvermittlern untersagt, Zuwendungen wie Provisionen oder Gebühren von Dritten im Zusammenhang mit der Anlagevermittlung anzunehmen (§ 17 FinVermV). Nur in dem Fall, dass nähere Angaben über die Zuwendung (Art, Existenz, Umfang) gemacht werden und diese einer ordnungsgemäßen Vermittlung an den Anleger nicht entgegensteht, dürfen Zuwendungen an die Crowdfunding-Plattform als Finanzanlagenvermittler fließen.

Ferner müssen die Crowdfunding-Plattformen die Anleger über Risiken und Kosten und etwaige Interessenkonflikte informieren. Jegliche Information oder Werbung muss redlich, eindeutig und darf nicht irreführend sein.

Darüber hinaus müssen Crowdfunding-Plattformen als Finanzanlagenvermittler grundsätzlich prüfen, ob die vermittelte Finanzanlage (also i. d. R. das partiarische Nachrangdarlehen) für den Anleger angemessen ist. Dazu sind bestimmte Informationen zu Kenntnissen und Erfahrungen mit bestimmten Finanzanlagen (z. B. Fonds, Beteiligungen an Unternehmen, Genussrechte oder partiarische Nachrangdarlehen) abzufragen.

Die Angaben sind allerdings nur insoweit abzufragen, als sie zur Beurteilung der Angemessenheit erforderlich sind. Insoweit stellt sich tatsächlich die Frage, ob bei Crowdfunding-Plattformen – insbesondere im Fall der ohne Selbstauskunft zu investierenden Summe in Höhe von EUR 1.000 – tatsächlich eine derartige Ermittlung von Kenntnissen und Erfahrungen der Anleger als erforderlich angesehen werden kann. Im Zweifel werden allerdings die meisten Crowdfunding-Plattformen „auf Nummer sicher gehen“ und derartige Angaben abfragen.

Letztendlich sind die Angaben der Anleger freiwillig. Macht dieser also keinerlei Angaben, muss die Crowdfunding-Plattform ihn zwar vor Investition darauf hinweisen, dass sie die Angemessenheit der Finanzanlage für ihn nicht beurteilen kann; investieren kann der Anleger aber dennoch.

Zusätzliche Prüfpflicht für Crowdfunding-Plattformen

Der nun vom BMWi geplante § 16 Abs. 3a FinVermV manifestiert lediglich die bereits in § 2 Abs. 3 VermAnlG vorgesehene Prüfpflicht für Crowdfunding-Plattformen. Danach sind die Crowdfunding-Plattformen verpflichtet zu prüfen, ob bestimmte Anlagegrenzen durch den Anleger eingehalten werden. Dazu hat die Crowdfunding-Plattform (ab Investitionen von über EUR 1.000) vom Anleger Informationen darüber einzuholen, ob er über frei verfügbares Vermögen von mind. EUR 100.000 verfügt oder maximal das Zweifache seines Nettomonatsverdienstes investiert (maximal EUR 10.000). Die Regelung des § 16 Abs. 3a FinVermV soll voraussichtlich im ersten Quartal 2016 in Kraft treten.

Nähere Informationen: http://www.osborneclarke.com/connected-insights/publications/nach-der-regulierung-ist-vor-der-regulierung-aktuelle-entwicklungen-bei-der-crowdfunding-regulierung/?lang=de

Foto: © iconimage – fotolia.de